Häufig gestellte Frage
Wie ist die Rechtsgrundlage bei der Stornierung von Kinokarten?
Zuletzt aktualisiert vor 8 Jahren
Ein Rücktrittsrecht für Online-Tickets besteht nicht:
Das neu verabschiedete Fernabsatzgesetz sieht ein generelles Widerrufs- oder Rückgaberecht des Käufers vor, bei dem sich Kunde und Käufer nicht persönlich gegenüberstehen. Ausnahmen vom neuen Fernabsatzgesetz sind u.a. bei Reservierungsdienstleistungen wie z.B. Eintrittskartenverkauf vorgesehen:
"Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge ... ... über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen."
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 02.12.2005 entspricht die Bestellung von Eintrittskarten über das Internet bzw. per Telefon nicht dem Fernabsatzgesetz.
Zwar sei es richtig, dass der Kaufvertrag über die Karten nicht persönlich, sonders übers Telefon und per Email zustande gekommen sei. Aber nicht für jeden solcher Käufe würden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten. Erbringe der Verkäufer Leistungen im Bereich Freizeitgestaltung - wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt - fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernabsatzverträge, insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung. Dabei sei es nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung, hier die Veranstaltung im Spiegelzelt selbst erbringe. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnahmeregelung.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Auch die eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos.
- Urteil des AG München vom 2.12.2005, AZ 182 C 26144/05 –
Zusatz:
Die §§ 312 b und folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten Vorschriften über die sogenannten Fernabsatzverträge. Dies sind Verträge die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d.h. z.B. Telefon, Email, Telekopien, Briefe, Kataloge, Rundfunk, Tele- und Mediendienste zustande gekommen sind. Bei diesen Vertragsabschlüssen wird der Verbraucher als besonders schutzbedürftig angesehen, da der Vertragspartner und das Produkt, das er verkauft, „unsichtbar“ ist, d.h. dem Käufer nicht körperlich gegenüber steht. Daher räumt das BGB dem Verbraucher unter anderem auch ein Widerrufsrecht ein.
Dieses gilt allerdings nicht für alle Verträge dieser Art. Eine Ausnahme ist unter anderem eine Dienstleistung im Freizeitbereich, also auch der Kartenverkauf, § 312 b III Ziffer 6 BGB. Da hier der Erfüllungszeitpunkt – das Datum der Veranstaltung – genau festgelegt ist, würde die Einräumung eines Widerrufsrechts, dass eventuell dann kurz vor der Veranstaltung erfolgte, den Ticketverkäufer unverhältnismäßig belasten.
Dem Urteil des Amtsgerichts München nach ist die Bestellung von Eintrittskarten ein rechtsverbindlicher Vertrag, der, auch wenn er über Telefon bzw. Internet abgeschlossen wurde, nicht dem Fernabsatzgesetz entspricht und demnach auch kein Widerrufsrecht für den Kunden besteht.
Die Bestellung von Eintrittskarten ist damit eine verbindliche Bestellung.
Siehe auch: http://www.anwalt.de/rechtstipps/kein-widerrufsrecht-fuer-online-tickets-ag-muenchen-entscheidet-ueber-ausnahme-zum-fernabsatzgesetz_000790.html
Das neu verabschiedete Fernabsatzgesetz sieht ein generelles Widerrufs- oder Rückgaberecht des Käufers vor, bei dem sich Kunde und Käufer nicht persönlich gegenüberstehen. Ausnahmen vom neuen Fernabsatzgesetz sind u.a. bei Reservierungsdienstleistungen wie z.B. Eintrittskartenverkauf vorgesehen:
"Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge ... ... über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen."
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 02.12.2005 entspricht die Bestellung von Eintrittskarten über das Internet bzw. per Telefon nicht dem Fernabsatzgesetz.
Zwar sei es richtig, dass der Kaufvertrag über die Karten nicht persönlich, sonders übers Telefon und per Email zustande gekommen sei. Aber nicht für jeden solcher Käufe würden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten. Erbringe der Verkäufer Leistungen im Bereich Freizeitgestaltung - wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt - fänden nach der geltenden Rechtslage die Vorschriften über die Fernabsatzverträge, insbesondere das Rücktrittsrecht keine Anwendung. Dabei sei es nicht nötig, dass der Verkäufer die Dienstleistung, hier die Veranstaltung im Spiegelzelt selbst erbringe. Auch die Vermittlung der Tickets für diese Veranstaltung falle unter die Ausnahmeregelung.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Auch die eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos.
- Urteil des AG München vom 2.12.2005, AZ 182 C 26144/05 –
Zusatz:
Die §§ 312 b und folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten Vorschriften über die sogenannten Fernabsatzverträge. Dies sind Verträge die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d.h. z.B. Telefon, Email, Telekopien, Briefe, Kataloge, Rundfunk, Tele- und Mediendienste zustande gekommen sind. Bei diesen Vertragsabschlüssen wird der Verbraucher als besonders schutzbedürftig angesehen, da der Vertragspartner und das Produkt, das er verkauft, „unsichtbar“ ist, d.h. dem Käufer nicht körperlich gegenüber steht. Daher räumt das BGB dem Verbraucher unter anderem auch ein Widerrufsrecht ein.
Dieses gilt allerdings nicht für alle Verträge dieser Art. Eine Ausnahme ist unter anderem eine Dienstleistung im Freizeitbereich, also auch der Kartenverkauf, § 312 b III Ziffer 6 BGB. Da hier der Erfüllungszeitpunkt – das Datum der Veranstaltung – genau festgelegt ist, würde die Einräumung eines Widerrufsrechts, dass eventuell dann kurz vor der Veranstaltung erfolgte, den Ticketverkäufer unverhältnismäßig belasten.
Dem Urteil des Amtsgerichts München nach ist die Bestellung von Eintrittskarten ein rechtsverbindlicher Vertrag, der, auch wenn er über Telefon bzw. Internet abgeschlossen wurde, nicht dem Fernabsatzgesetz entspricht und demnach auch kein Widerrufsrecht für den Kunden besteht.
Die Bestellung von Eintrittskarten ist damit eine verbindliche Bestellung.
Siehe auch: http://www.anwalt.de/rechtstipps/kein-widerrufsrecht-fuer-online-tickets-ag-muenchen-entscheidet-ueber-ausnahme-zum-fernabsatzgesetz_000790.html